Governance & Audit

Hochrisiko-KI: Diese Pflichten treffen Anbieter und Betreiber

13. April 2026 9 Min. LesezeitVon Hakan Ersu, TÜV-zertifizierter EU AI Act-Beauftragter

Kurz beantwortet

Anbieter von Hochrisiko-KI müssen ein Risikomanagementsystem betreiben, Datenqualität sicherstellen, technische Dokumentation und Logging führen, Transparenz und menschliche Aufsicht ermöglichen, Genauigkeit und Cybersicherheit gewährleisten, ein Qualitätsmanagementsystem unterhalten, eine Konformitätsbewertung durchlaufen, CE-Kennzeichnung anbringen und in der EU-Datenbank registrieren. Betreiber müssen die Systeme bestimmungsgemäß nutzen, Aufsicht sicherstellen, Logs aufbewahren und Betroffene informieren.

Hochrisiko klingt nach Ausnahme, betrifft aber sehr gewöhnliche Anwendungen: Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Prüfungsbewertung, Sicherheitsbauteile in Maschinen.

Pflichten der Anbieter im Überblick

  • Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus (Art. 9)
  • Data Governance: Relevanz, Repräsentativität, Fehlerfreiheit der Datensätze (Art. 10)
  • Technische Dokumentation nach Anhang IV (Art. 11)
  • Automatische Protokollierung von Ereignissen (Art. 12)
  • Transparenz und Gebrauchsanweisung für Betreiber (Art. 13)
  • Menschliche Aufsicht by Design (Art. 14)
  • Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit (Art. 15)
  • Qualitätsmanagementsystem, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Registrierung

Pflichten der Betreiber

Wer ein Hochrisiko-System einsetzt, trägt eigene Verantwortung – unabhängig davon, wie konform der Anbieter ist.

  • Nutzung gemäß Gebrauchsanweisung
  • Kompetente menschliche Aufsicht benennen und befähigen
  • Geeignete, repräsentative Eingabedaten sicherstellen
  • Betrieb überwachen, Logs mindestens sechs Monate aufbewahren
  • Beschäftigte und Betroffene informieren
  • Schwerwiegende Vorfälle an Anbieter und Behörde melden

Wann Betreiber zu Anbietern werden

Setzen Sie ein System unter eigenem Namen ein, verändern Sie den Zweckbestimmung wesentlich oder passen Sie das Modell substanziell an, gelten Sie rechtlich als Anbieter – mit allen Pflichten inklusive Konformitätsbewertung. Dieser Rollenwechsel ist der teuerste blinde Fleck in vielen Projekten.

Grundrechte-Folgenabschätzung

Bestimmte Betreiber – insbesondere öffentliche Stellen und Anbieter von Bank- und Versicherungsdienstleistungen – müssen vor der Inbetriebnahme eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen: Prozesse, betroffene Personengruppen, Risiken, Schutzmaßnahmen, Aufsichtsmechanismen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was gehört in die technische Dokumentation?

Systembeschreibung, Entwicklungsprozess, Datenherkunft, Trainings- und Testverfahren, Leistungskennzahlen, Risikomanagement, Änderungen und Aufsichtsmaßnahmen – strukturiert nach Anhang IV.

Braucht jedes Hochrisiko-System eine notifizierte Stelle?

Nein. Für viele Anhang-III-Systeme genügt eine interne Kontrolle; bei biometrischen Systemen und regulierten Produkten ist eine notifizierte Stelle einzubinden.

Wie lange müssen Logs aufbewahrt werden?

Betreiber bewahren automatisch erzeugte Logs mindestens sechs Monate auf, sofern keine längeren Fristen aus anderen Rechtsvorschriften gelten.

Hinweis – keine Rechtsberatung: Alle Inhalte dieser Website sowie die angebotenen Beratungs-, Schulungs- und Audit-Leistungen dienen der Information, Organisationsentwicklung und Compliance-Vorbereitung. Sie stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzen nicht die Prüfung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Für rechtsverbindliche Auskünfte zum EU AI Act ziehen Sie bitte qualifizierten rechtlichen Beistand hinzu. Eine Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist ausgeschlossen.

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